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IBRRS 2016, 2906; IMRRS 2016, 1723; IVRRS 2016, 0096
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Immobilien
Energieversorgung über hausinterne Unterverteilung: Wer muss den Strom bezahlen?
LG Saarbrücken, Urteil vom 20.05.2016 - 10 S 13/16
Wird in einem Mehrparteienhaus die Energieversorgung über eine hausinterne Unterverteilung über Zwischenzähler vorgenommen, so richtet sich die Realofferte nach § 2 Abs. 1 StromGVVO/GasGVVO grundsätzlich an den Hauseigentümer, der die Verfügungsgewalt am Übergabepunkt - dem Hausanschluss als Schnittstelle zwischen dem öffentlichen Leitungsnetz und dem zu versorgenden Grundstück - innehat.*)
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