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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Nordbayern, Beschluss vom 20.10.2016 - 21.VK-3194-33/16
1. Nach § 7 EG Abs. 1 VOB/A 2012 bezweckt das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung, die Vorstellungen des Auftraggebers von der gewünschten Leistung in Bezug auf technische Merkmale oder Funktionen, Menge und Qualität für den Auftragnehmer so deutlich werden zu lassen, dass dieser Gegenstand, Art und Umfang der Leistung zweifelsfrei erkennen kann. Dieses Gebot hat sich an der Durchführbarkeit der Leistung zu orientieren und soll die exakte Preisermittlung sowie die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleisten.*)
2. Die Leistungsbeschreibung ist dann nicht eindeutig, wenn unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die den Bieter im Unklaren lassen, welche Leistung von ihm in welcher Form und unter welchen Bedingungen angeboten werden soll. Die zu erbringende Leistung muss vielmehr so konkret dargestellt sein, dass alle Bewerber die Leistungsbeschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können.*)
3. Zur Klärung der Frage, welche Leistung durch die Leistungsbeschreibung erfasst wird, ist der objektive Empfängerhorizont der potentiellen Bieter gem. §§ 133, 157 BGB einer Auslegung zugrunde zu legen. Neben dem Wortlaut der Ausschreibung sind bei der Auslegung die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.*)