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IBRRS 2016, 2927
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Bauvertrag
Statiknachweis nicht möglich: Aufsparrendämmsystem mangelhaft!
OLG Dresden, Urteil vom 26.11.2013 - 9 U 1464/11
1. Schlägt der Auftragnehmer anstelle der geplanten eine abweichende Ausführung vor und nimmt der Auftraggeber in Kenntnis dessen die Leistung so ab, wie sie ausgeführt wurde, ohne den Mangel der Ausführungsabweichung konkret geltend zu machen, stehen dem Auftraggeber keine Mängelansprüche zu.
2. Unterschreitet die Ausführung (hier: eines Aufsparrendämmsystem) die sich in der einschlägigen bauaufsichtlichen Zulassung vorgeschriebene Mindestverankerungslänge und kann deshalb der erforderliche statische Nachweis für die Konstruktion nicht erbracht werden, ist die Leistung mangelhaft.
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