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IBRRS 2016, 2944
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Bauvertrag
Wer Pumpen stromlos setzt, muss Vorkehrungen gegen Wassereintritt treffen!
OLG Dresden, Urteil vom 08.10.2013 - 14 U 997/09
1. Vertragspartner müssen sich bei Abwicklung des Schuldverhältnisses so verhalten, dass Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden.
2. Wird ein Absperrschieber an der Zuleitung zu einem Faulkeller geöffnet und nicht wieder verschlossen, muss sich vergewissert werden, wohin das nun ständig anliegende Wasser fließt.
3. Werden Entwässerungspumpen stromlos gesetzt, sind Maßnahmen gegen die Gefahren zu treffen, die aufgrund der fehlenden Funktionsfähigkeit der Pumpen drohen. Außerdem ist der Auftraggeber entsprechend zu informieren.
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