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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Urteil vom 28.07.2015 - 28 U 3070/13 Bau
1. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit (1) von der vereinbarten oder (2) von der vertraglich vorausgesetzten Soll-Beschaffenheit abweicht oder wenn sich (3) die Ist-Beschaffenheit nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder wenn (4) die Leistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
2. Haben Erwerber und Bauträger vereinbart, dass ein Bestandsgebäude komplett nach "neuestem Standard der Technik" ausgebaut wird, soll das Bauwerk zum Zeitpunkt der Abnahme den derzeit geltenden (und nicht nach den ursprünglich bei Erstellung des Bestandsgebäudes geltenden) anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
3. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Erwerbers an der ordnungsgemäßen Erfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand des Bauträgers unter Abwägung aller Umstände ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist. In der Regel rechtfertigen Verstöße gegen die anerkannten Regeln der Technik keine Mangelbeseitigungsverweigerungen wegen Unverhältnismäßigkeit.
4. Mängel im Abdichtungssystem eines Gebäudes begründen die Gefahr von erheblichen und mit einer Vielzahl von Nachteilen verbundenen Wasser- und Feuchtigkeitsschäden. Das objektive Interesse des Erwerbers, ein ordnungsgemäß abgedichtetes Gebäude zu erhalten, ist daher nicht als gering zu bewerten.