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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.09.2016 - 15 Verg 7/16
1. Jede produkt-, verfahrens- und technikspezifische Ausschreibung ist als solche wettbewerbsfeindlich. Allerdings obliegt dem öffentlichen Auftraggeber die Bestimmung des Auftragsgegenstands. Das Vergaberecht macht ihm grundsätzlich keine Vorgaben hinsichtlich des Beschaffungsgegenstands (hier: eines Steinway & Sons-Flügels).
2. Es obliegt dem Auftraggeber, die an die zu beschaffenden Gegenstände zu stellenden funktionalen, technischen und ästhetischen Anforderungen nach seinem Bedarf festzulegen; die Festlegung des Beschaffungsgegenstandes hat aber auf sach- und auftragsbezogenen Gründen zu beruhen.
3. Ist die Festlegung des Beschaffungsbedarfs aufgrund sachlicher und auftragsbezogener Gründe diskriminierungsfrei erfolgt, ist eine sich hieraus ergebende wettbewerbsverengende Wirkung hinzunehmen.