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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2016 - 8 B 866/15
1. Der Eigentümer eines Grundstücks am Rande zum Außenbereich kann nicht damit rechnen, dass in seiner Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder allenfalls eine reine Wohnnutzung entsteht. Der betroffene Eigentümer darf grundsätzlich nur darauf vertrauen, dass im angrenzenden Außenbereich keine Nutzung entstehen wird, die über die im Misch- und Dorfgebiet zulässige Lärmbelastung hinausgeht.
2. Das Schutzbedürfnis eines Eigentümers mit Grundstück im reinen Wohngebiet, das an den Außenbereich grenzt, ist gewahrt, wenn der Immissionsrichtwert von 40 db(A) nachts eingehalten ist.
3. Windkraftanlagen rufen ebenso wie Straßenverkehr, der Wind selbst oder Meeresbrandung sog. "Infraschall" hervor. Dieser tieffrequente Schall durch Windenergieanlagen liegt im Allgemeinen aber unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs und führt nach bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht zu Gesundheitsgefahren.
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