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IBRRS 2016, 3225
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Bauvertrag
Feuchtigkeitsschäden am Neubau gerügt: Verjährung auch für Altbau verlängert!
OLG Naumburg, Urteil vom 05.08.2016 - 7 U 17/16
1. Die verlängerte Verjährung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B umfasst die Ursachen der gerügten Mängelerscheinung vollständig und erstreckt sich auch auf die Bereiche, in denen sich die Mängelerscheinungen bislang noch nicht gezeigt haben.
2. Bei einem einheitlichen Bauvertrag gilt das auch für Feuchtigkeitserscheinungen an einem Altbau und dem vorgesetzten Neubau.
3. Der Mangelidentität der jeweils unzureichend hinterlaufsicheren Abdichtung des Daches von Alt- und Neubau steht es nicht entgegen, dass die Wandanschlüsse im Detail konstruktive Unterschiede aufweisen.
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