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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2013 - 6 U 34/11
1. Bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung ist zu berücksichtigen, dass dem Unternehmer (hier: einem Architekten) bei der Organisation seines Betriebs und der Durchführung des konkreten Vertrags ein Spielraum zuzubilligen ist. Dementsprechend ist nicht jeder Aufwand, den er über die für erforderlich erachteten Arbeitsstunden hinaus betreibt, pflichtwidrig unwirtschaftlich.
2. Wie groß der Spielraum des Unternehmers bei der Erbringung von Stundenlohnarbeiten ist, ist unter Hinzuziehung des Sachverständigen eine im Einzelfall zu beantwortende Tatfrage. Dieser Spielraum kann durchaus mit 20% angenommen werden.
3. Ein prozentualer Abzug vom Honorar kann nicht allein mit der Begründung vorgenommen werden, der Architekt habe einen Teil einer Grundleistung einer Leistungsphase gemäß § 15 HOAI 2002 (= § 33 HOAI 2013) nicht erbracht (Anschluss an BGH, IBR 2004, 513).
4. Der Objektplaner hat die Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter zu integrieren. In der Leistungsphase der Vorplanung hat der Architekt bereits vorliegende Leistungsergebnisse von Sonderfachleuten in sein Vorplanungskonzept einzuarbeiten, damit sichergestellt ist, dass die Planungskonzepte nicht mit einander widersprechenden Inhalten fortentwickelt werden.
5. In der Entwurfsplanungsphase hat der Architekt ebenfalls die Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter zu integrieren. Das heißt, er hat die Planungsvorgaben der Sonderfachleute zu beachten.
6. "Integrieren" bedeutet nicht "überprüfen": Es ist nicht Aufgabe des Architekten, die fachspezifische Leistung des Sonderfachmanns inhaltlich nachzuprüfen, er hat lediglich auf die Einhaltung der von ihm gemachten Vorgaben zu achten und offensichtliche Mängel zu beanstanden.