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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VG Münster, Urteil vom 15.11.2016 - 2 K 1637/14
1. Eine Auflage, also eine mit dem Verwaltungsakt verbundene Bestimmung, die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorschreibt (hier: Zahlungspflicht für Straßenausbau), ist als Nebenbestimmung isoliert anfechtbar.
2. Ein Verwaltungsakt darf nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn diese sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt sind.
3. Die mit der Baugenehmigung verbundene Auflage zur Kostentragungspflicht ist nicht notwendig, um sicherzustellen, dass das Bauvorhaben mit den vorhabenbezogenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist, sondern eine Obliegenheit des Straßenbaulastträgers, die er selbständig erheben kann. Da die Baugenehmigung ohne diese Nebenbestimmung sinnvoll und rechtmäßig bestehen kann, ist diese Auflage isoliert anfechtbar.
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