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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.09.2016 - 6 U 6/15
1. Eine Kündigung wegen Verzugs des Auftragnehmers (hier: mit der Verpflichtung zur Vorlage fortgeschriebener Terminpläne) setzt eine erfolglose Fristsetzung mit Kündigungsandrohung voraus.
2. Aus Fristsetzung und Kündigungsandrohung muss klar hervorgehen, was der Auftraggeber vom Auftragnehmer erwartet. Beide Erklärungen müssen miteinander verbunden sein.
3. Die Fristsetzung kann ausnahmsweise entfallen, etwa wenn der Vertragspartner die jeweilige Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat, oder wenn besondere Umstände vorliegen, die eine sofortige Kündigung rechtfertigen (hier verneint).
4. Ein Kündigungsrecht kann verwirkt werden, wenn sich der Auftraggeber zu Gründen, zu denen er eine Frist gesetzt hatte, ernsthaft auf Verhandlungen einlässt oder sonst zu erkennen gibt, dass er trotz Kündigungsandrohung an einer danach einmal geäußerten Kündigungsabsicht nicht mehr festhalten will.
5. In Ausnahmefällen steht dem Auftraggeber ein Recht zur Kündigung mit sofortiger Wirkung zu, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, den Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls fortzusetzen. Ein solcher Sachverhalt kann gegeben sein, wenn es zu einer vom Auftragnehmer zu vertretenden ganz beträchtlichen Verzögerung des Bauvorhabens gekommen ist und es dem Auftraggeber nicht zugemutet werden kann, eine weitere Verzögerung durch Nachfristsetzung hinzunehmen oder eine solche von vornherein keinen Erfolg verspricht.
6. Das Stellen von Nachträgen ist kein Grund für eine Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund. Etwas anderes kann gelten, wenn der Auftragnehmer die Fortsetzung seiner Leistung in unverhandelbare Abhängigkeit von der Beauftragung der Nachträge gestellt hat.
7. Wird ein Bauvertrag aus wichtigem Grund gekündigt und liegt ein solcher Kündigungsgrund nicht vor, ist die Kündigungserklärung in der Regel als sog. freie Kündigung zu verstehen (Anschluss an BGH, IBR 2003, 595).