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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2017, 0064; IMRRS 2017, 0018; IVRRS 2017, 0006
Mit Beitrag
Prozessuales
Sind ehrverletzende Meinungsäußerungen Wohnungseigentumssachen?
BGH, Beschluss vom 17.11.2016 - V ZB 73/16
Wird ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch genommen, die er in der Wohnungseigentümerversammlung getätigt hat, liegt eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG vor, es sei denn, ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist offensichtlich nicht gegeben.*)
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