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IBRRS 2017, 0077
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Vergnügungsstätte ist kein Einzelhandel!
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2016 - 7 B 1227/16
1. Eine ursprüngliche Baugenehmigung für einen Einzelhandel wird unwirksam, wenn die entsprechenden Räumlichkeiten tatsächlich als Vergnügungsstätte genutzt werden.
2. Der Bestandsschutz für eine ausgeübte Nutzung endet mit dem tatsächlichen Beginn einer andersartigen Nutzung, sofern diese nicht nur vorübergehend ist. Es bedarf keiner wesentlichen Umbauten oder sonstiger Veränderungen.
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