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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Reutlingen, Urteil vom 24.11.2016 - 9 C 1425/15
1. Wird einem Tiefgaragenboden aus Beton zur Erhöhung der Rutschfestigkeit ein Granulat beigemischt, muss dieses gleichmäßig verteilt werden. Ist das Granulat ungleich verteilt, kann sich der Unterschied der Rutschfestigkeit (hier: schrittsicher/R 9 statt laufsicher/R11) für den unbefangenen Fußgänger spürbar auswirken.
2. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft keine Kenntnis davon, dass der Boden bei Nässe besonders rutschig ist, trifft diese keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Stürzt ein Eigentümer und verletzt sich dabei, muss die Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Schadensersatz leisten, wenn sie weder durch eine eigene Handlung noch durch Unterlassen einer gebotenen Handlung zur Verletzung beigetragen hat. Nach Kenntnis der ungleichen Rutschfestigkeit ist die Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings verpflichtet, den Boden an dieser Stelle nachzubehandeln oder in anderer Weise auf die Gefahr hinzuweisen.
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