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IBRRS 2017, 0085; IMRRS 2017, 0035; IVRRS 2017, 0014
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Brandschutzkonzept mangelhaft? Mieter kann Baugenehmigung nicht angreifen!
OVG Sachsen, Beschluss vom 22.12.2016 - 1 B 283/16
1. Ein ausschließlich schuldrechtlich Nutzungsberechtigter (z. B. Mieter) ist generell nicht antragsbefugt, die aufschiebende Wirkung eines Anfechtungswiderspruchs i.S.v. § 80 Abs. 5 VwGO gerichtlich anordnen zu lassen.
2. Die Antragsbefugnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO (analog) kann auch nicht damit begründet werden, dass die mit Widerspruch angefochtene Baugenehmigung ein Brandschutzkonzept zum Gegenstand hat, das nach Auffassung des Nutzungsberechtigten nicht nur untauglich ist, sondern vielmehr eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit i.S.v. Art. 2 Abs. 2 GG derjenigen Menschen aufrechterhält, die sich im betroffenen Gebäude aufhalten.
