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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Bochum, Urteil vom 16.06.2016 - 8 O 400/15
1. Werden Fliesen nicht fluchtgerecht verlegt und liegen Schallbrücken vor, entspricht dies nicht den Anforderungen an eine fachgerechte Fliesenverlegung und die Leistung des Fliesenlegers ist mangelhaft.
2. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich für alle Mängel, unabhängig davon, auf welchem Umstand sie beruhen. Auch wenn die Mängel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen sind, ist die Haftung an sich gegeben.
3. Der Auftragnehmer haftet ausnahmsweise nicht für Mängel, deren Ursachen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, wenn er die ihm obliegenden Prüfungen durchgeführt sowie Hinweise gegeben hat und der Auftraggeber dennoch auf die untaugliche Ausführung besteht.
4. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Tatbestand, der dazu führt, dass der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit ist, trägt der Auftragnehmer.
5. Voraussetzung für einen Anspruch auf Erstattung von Privatgutachterkosten ist regelmäßig, dass die Beauftragung des Privatgutachtens unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nach Zeitpunkt, Inhalt und Umfang des Auftrags bei objektiver, verständiger Sicht erforderlich erscheint.
6. Im privaten Baurecht ist bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Einschaltung eines Privatgutachters zu berücksichtigen, dass sich der Auftraggeber zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten auf die Rüge der Mängelerscheinung/-symptome beschränken darf, wodurch - im Umkehrschluss - nicht ohne Weiteres die Notwendigkeit besteht, selbst durch Einschaltung eines Privatgutachters bereits die dem Auftragnehmer obliegende Feststellung der Mängelursachen zu betreiben.
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