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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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KG, Urteil vom 26.02.2016 - 7 U 37/15
1. Mit der Vereinbarung von Abschlags- oder Vorauszahlungen treffen die Vertragsparteien sowohl in einem BGB- als auch in einem VOB-Bauvertrag die konkludente Abrede, dass über diese Zahlungen nach Abschluss der Leistungen bzw. nach anderweitiger Herstellung der Abrechnungsreife abgerechnet werden muss.
2. Zu hohe oder zu geringe Abschlagszahlungen sind ausschließlich im Rahmen der Schlussrechnung auszugleichen. Übersteigt die Summe der Voraus- und Abschlagszahlungen die dem Auftragnehmer zustehende Gesamtvergütung, ist dieser zur Rückzahlung des Überschusses an den Auftraggeber verpflichtet.
3. Macht der Auftraggeber den Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses geltend, muss er anhand einer eigenen Berechnung den Anspruch schlüssig darlegen und dartun, dass es zu einer Überzahlung gekommen ist.
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