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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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KG, Urteil vom 06.10.2016 - 8 U 228/15
1. Zur Abrechnung eines wirksam widerrufenen Verbraucherkreditvertrages.*)
2. Die Rechte aus einem Darlehensvertrag und auch das Widerrufsrecht können durch Vereinbarung der Vertragsparteien auf nur einen Darlehensnehmer übertragen werden (hier: Schuldhaftentlassung des anderen Darlehensnehmers).*)
3. Der Darlehensnehmer eines durch Grundpfandrecht gesicherten Kredits kann Herausgabe von Nutzungswertersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen.*)
4. Der Nutzungswertersatzanspruch des Darlehensnehmers kann gegenüber Ansprüchen der Bank nicht aufgerechnet werden, soweit die Bank hierauf Kapitalertragsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) an das Finanzamt abzuführen hat.*)
5. Der Darlehensnehmer schuldet der Bank Herausgabe von Wertersatz in Höhe des vereinbarten Zinssatzes, es sei denn der Darlehensnehmer weist einen niedrigeren Marktzins nach. Die Bank kommt durch die Weigerung, den Widerruf anzuerkennen, jedenfalls dann nicht in Annahmeverzug, wenn der Darlehensnehmer keine konkrete Restschuldzahlung anbietet. Der Anspruch auf Nutzungswertersatz in Höhe des Vertragszinses besteht in diesem Falle über den Zeitpunkt der Widerrufserklärung hinaus bis zur Rückzahlung der Darlehensvaluta fort. *)
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