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IBRRS 2017, 0184
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Bauvertrag
Auftraggeber kürzt Schlussrechnung: Auftragnehmer muss "nachlegen"!
OLG Dresden, Urteil vom 07.06.2016 - 9 U 1602/15
1. Der Bauunternehmer hat näher darzulegen und unter Beweis zu stellen, auf welcher Grundlage er seine Werklohnforderung in der geltend gemachten Höhe beansprucht.
2. Zieht der Besteller die einzelnen Schlussrechnungspositionen substantiiert in Zweifel und macht er eine detaillierte Gegenrechnung auf, muss der Bauunternehmer vortragen, woraus er die von ihm abgerechneten Mengen entnommen hat und für die Richtigkeit seines Vortrags Beweis anbieten.
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