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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Krefeld, Urteil vom 03.08.2016 - 2 O 346/15
1. Auch wenn die Bauvertragspartei eine förmliche Abnahme vereinbaren und der Auftraggeber die Abnahme nicht (förmlich) erklärt, wird der Werklohnanspruch des Auftragnehmers auch dann fällig, wenn keine wesentlichen Mängel vorliegen und der Auftraggeber deshalb die Abnahme hätte erklären müssen.
2. Der Auftragnehmer schuldet nicht nur die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik oder das nach dem Leistungsverzeichnis ausdrücklich Vereinbarte, sondern er hat ein funktionstaugliches Werk herzustellen.
3. Der Begriff der Funktionstauglichkeit kann nicht losgelöst von den Vereinbarungen der Bauvertragsparteien bestimmt werden, er ergibt sich vielmehr aus einer interessengerechten Auslegung.
4. Ein Fensterflügel, der über den Boden schleift, ist nicht zwangsläufig mangelhaft. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Auftragnehmer nicht bekannt ist, wie hoch der Bodenaufbau werden wird.
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