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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Ottweiler, Urteil vom 24.11.2016 - 16 C 170/15
1. Fordert ein Mieter nach Ende des Mietverhältnisses seine Kaution zurück, kann der Vermieter diese nicht mit Kosten verrechnen, die er selbst verursacht hat (hier z.B. Schimmelanalyse), noch bevor die dem Mieter gesetzte Frist zur Schadenbehebung verstrichen ist.
2. Der Vermieter darf außerdem keine Kosten mit der Kaution verrechnen, die er aufgewendet hat, um Schäden zu beheben, die bei Auszug nicht als Mängel festgestellt und nicht im Übergabeprotokoll festgehalten wurden.
3. Hat die Mieterin, wie im Übergabeprotokoll festgehalten, das Edelstahlgeländer des Balkons selbst von Moos befreit und die Fliesenfugen der Dusche der Wohnung gereinigt, was Zeugen auch bestätigen, kann der Vermieter die Kaution nicht mit Kosten für eine professionelle Reinigung verrechnen.
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