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IBRRS 2017, 0247; IMRRS 2017, 0106
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Wohnungseigentum
Abgrenzung der Modernisierung von der baulichen Veränderung im Rahmen des § 22 WEG
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.01.2017 - 2-13 S 186/14
1. Eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswertes bzw. eine Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG i.V.m. § 555b BGB muss sich stets auf die gesamte Wohnungseigentumsanlage beziehen.
2. Die bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 WEG stellt den Regelfall dar, die Modernisierung nach § 22 Abs. 2 WEG den unter weiteren Voraussetzungen anzunehmenden Ausnahmefall.
3. Für eine (optische) Beeinträchtigung i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG kommt es nicht darauf an, dass eine Wahrnehmbarkeit von der Wohnung des zustimmungsunwilligen Wohnungseigentümers aus besteht.
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