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OLG Koblenz, Beschluss vom 16.01.2017 - Verg 5/16
1. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um ein Bundesland mit mehreren zentralen Vergabestellen, bei denen auch im Vergaberecht erfahrene Juristen tätig sind, kann die Hinzuziehung eines externen Bevollmächtigten unabhängig von der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage jedenfalls dann nicht festgestellt werden, wenn nicht dargelegt wird, dass und warum der interne juristische Sachverstand nicht ausgereicht hätte. *)
2. Die Zulässigkeit der auch im Beschwerdeverfahren vor einem Vergabesenat grundsätzlich statthaften Anschlussbeschwerde setzt voraus, dass sie sich mit einem gegenläufigen Ziel gegen den Rechtsmittelführer - und nicht gegen einen Dritten - richtet.*)
3. Richtet sich ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer (oder einen Teil davon), findet § 50 Abs. 2 GKG keine Anwendung. Der Gegenstandswert ist vielmehr analog § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen.*)
4. Es kommt dann in Wesentlichen darauf an, welches finanzielle Interesse der Rechtsmittelführer mit seinem Bestreben nach Abänderung der angefochtenen Entscheidung verfolgt.*)
5. Geht es um Anwaltskosten, ist der Betrag maßgeblich, den der (potentielle) Anspruchsteller geltend machen will.*)
6. Die Festsetzung des Gegenstandwerts für die "Kostenbeschwerde" ist kein Kostenfestsetzungsverfahren, weshalb nicht zu prüfen ist, ob dieser Betrag in jeder Hinsicht richtig berechnet wurde.*)