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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.01.2017 - 3 VK LSA 54/16
1. Ein Auftraggeber kann die Aufhebung eines Vergabeverfahrens (hier: für Pumpwerksrekonstruktionen) nicht allein darauf stützen, dass der angebotene Preis die Kostenschätzung übersteigt und die Finanzierung wegen des unverhältnismäßig hohen Angebotspreises nicht gesichert sei.
2. Vor Aufhebung der Ausschreibung muss der Auftraggeber den Preis aufklären, eine Interessenabwägung vornehmen und prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen möglich sind, wie z.B. die Reduzierung des auszuschreibenden Leistungsumfangs und eine Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand der Versendung der Unterlagen. Er muss darlegen und nachweisen, dass er versucht hat, weitere Mittel wie Bankkredite oder öffentliche Fördermittel einzuwerben.
3. Für eine sanktionsfreie Aufhebung des Verfahrens muss der sachliche Grund nicht nur benannt, sondern auch ermessensfehlerfrei geprüft und vollständig dokumentiert werden.