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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Beschluss vom 05.01.2017 - VII ZR 184/14
1. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Darlegung, wie viele Stunden der Auftragnehmer für die Vertragsleistung aufgewendet hat.
2. Eine Differenzierung, welche Arbeitsstunden für welche Tätigkeiten und an welchen Tagen angefallen sind, ist regelmäßig nicht geschuldet. Es bedarf auch nicht der Vorlage von Stundennachweisen oder sonstigen Belegen zum Umfang der erbrachten Tätigkeiten.
3. Bestreitet der Auftraggeber, dass der Auftragnehmer die abgerechneten Arbeiten erbracht hat, ist hierüber Beweis zu erheben und zu klären, ob die Arbeitsstunden für den vertraglich geschuldeten Erfolg aufgewendet wurden.
4. Eine sekundäre Darlegungslast besteht nicht, soweit für die primär beweisbelastete Partei eine weitere Sachaufklärung möglich und zumutbar ist.
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