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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Hamburg, Urteil vom 19.08.2016 - 9 U 47/10
1. Die Versickerungsfähigkeit des Untergrunds stellt einen Unterfall des sogenannten Baugrundrisikos - die Gefahr unvorhergesehener Erschwernisse aufgrund der Beschaffenheit des Baugrunds - dar, das regelmäßig in die Risikosphäre des Auftraggebers fällt.
2. Kommt es auf einem Parkplatz bei stärkeren Regenfällen zu Wasseransammlungen, stellt dies jedenfalls dann keinen Werkmangel dar, wenn der Auftragnehmer Bedenken angemeldet hat.
3. Eine ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung kann auch mündlich erfolgen.
4. Der Auftragnehmer kann seine Bedenken an den vom Auftraggeber beauftragten Architekten richten, wenn dieser in besonderer Art und Weise in das Projekt eingebunden ist und die Verhandlungen über die Vertragsinhalte ganz wesentlich von ihm gestaltet worden sind.
5. Können Teile der Leistung (hier: drei Stellplätze) objektiv nicht hergestellt werden (hier: weil kein Platz vorhanden ist), hat diese Teilunmöglichkeit zur Folge, dass Mängelbeseitigungsansprüche ebenso ausscheiden wie ein auf § 320 BGB gestütztes Zurückbehaltungsrecht.
6. Im Fall der Teilunmöglichkeit kommt nur ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung in Betracht, wobei ein etwaiges Mitverschulden des Auftraggebers zu berücksichtigen ist.