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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Bamberg, Urteil vom 02.03.2016 - 1 O 462/12
1. Enthält eine Bedarfsposition im Vordersatz keine echte Mengenangabe, ist keine Preisfortschreibung i.S.v. § 2 Abs. 3 VOB/B vorzunehmen. Diese Regelung findet nur bei echten Mengenangaben Anwendung.
2. Eine Preisfortschreibung nach dem marktüblichen Preis wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB ist ein Ausnahmefall, weil dem Einheitspreisvertrag die Möglichkeit einer Mengenänderung immanent ist, so dass grundsätzlich kein Grund für die Annahme besteht, eine bestimmte Menge sei zur Geschäftsgrundlage des Vertrags geworden. Nur bei einer außergewöhnlichen Preisbildung ist dies denkbar, wenn sich die darin angelegte Störung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung krass auswirkt.
3. Der Einheitspreis einer Bedarfsposition kann sittenwidrig sein, vorausgesetzt, dass die Bedarfsposition im ordersatz eine echte Mengenangabe enthält.
4. Enthält die Position im Vordersatz eine echte Mengenangabe, dann ist - falls der Sittenwidrigkeitseinwand nicht greift - eine Preisfortschreibung i.S.v. § 2 Abs. 3 VOB/B vorzunehmen.