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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Lübeck, Urteil vom 22.12.2016 - 14 S 98/15
1. Eine Klausel mit der Begrifflichkeit "RST Schönheiten" ist nicht unbedingt selbsterklärend, aber im Kontext des Mietvertrages zu lesen und mit dem Verständnis- und Erwartungshorizont des Mieters so auszulegen, dass es sich um eine Klausel zu "Schönheits- und Kleinreparaturen" handelt.
2. Eine mietvertragliche Vereinbarung zur Tragung der Schönheitsreparaturverpflichtung durch den Vermieter einerseits und die Einbeziehung der dafür aufzuwendenden Kosten in die Kostenmiete andererseits entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.
3. Bei einer preisgebundenen öffentlich geförderten Wohnung, für die der Vermieter die Kosten für Schönheitsreparaturen trägt, darf er für diese maximal 8,50 Euro je qm Wohnfläche pro Jahr in die Kostenmiete einbeziehen.
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