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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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KG, Urteil vom 09.01.2015 - 7 U 227/03
1. Der Auftragnehmer hat sowohl im VOB- als auch im BGB-Bauvertrag Pläne und sonstige Ausführungsunterlagen fachlich zu überprüfen und gegebenenfalls Bedenken mitzuteilen. Zu prüfen ist unter anderem, ob die Planung zur Verwirklichung des geschuldeten Werkerfolgs geeignet ist.
2. Für eine unterlassene Prüfung und Mitteilung ist der Auftragnehmer verantwortlich, wenn er Mängel mit den bei einem Fachmann seines Gebiets zu erwartenden Kenntnissen hätte erkennen können. Kommt er seinen hiernach bestehenden Verpflichtungen nicht nach und wird dadurch das Gesamtwerk beeinträchtigt, ist seine Werkleistung mangelhaft.
3. Der Auftraggeber muss sich kein Mitverschulden seines Architekten anrechnen lassen, wenn der Auftragnehmer die Leistung trotz eines offenkundigen Planungsmangels ausführt, ohne zuvor Bedenken angemeldet zu haben.
4. Die sich aus § 74 Abs. 3 i.V.m. § 68 ZPO ergebende Wirkung der Streitverkündung - gleichgültig, ob der Streitverkündungsgegner dem Rechtsstreit beitritt oder nicht - setzt voraus, dass der Rechtsstreit durch Urteil entschieden worden ist.
5. Wird über den Klageanspruch nicht sachlich entschieden, sondern der Rechtsstreit verglichen, können gegen den Streitverkündungsgegner in Ermangelung einer "Entscheidung" die Vorschriften der §§ 68, 74 ZPO nicht angewendet werden.