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IBRRS 2017, 0674; IMRRS 2017, 0254
Mit Beitrag
Bauvertrag
Unwesentliche Mängel sind kein Abnahmehindernis!
OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2015 - 11 U 33/15
1. Ein Werk ist fertiggestellt, wenn alle wesentlichen Mängel behoben sind, so dass es abnahmefähig ist.
2. Unwesentlich sind Mängel, die an Bedeutung so weit zurücktreten, dass es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Auftraggeber zumutbar ist, eine zügige Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht länger aufzuhalten.
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