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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2017, 0704
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauherrn in Planung einbezogen: Architekt haftet für Planungsmangel trotzdem allein!

OLG Celle, Urteil vom 15.02.2017 - 7 U 72/16

1. Der mit der Planung beauftragte Architekt trägt allein das Risiko der Auswahl der Konstruktion (hier: Fußbodenaufbau einer Großküche). Dieses Risiko kann er nicht auf seine Auftraggeberin verlagern, indem er diese vor der Ausführung in seine Planungsüberlegungen einbezieht und ihre Zustimmung einholt. Denn diese Zustimmung steht - zumindest stillschweigend - unter der Bedingung des Gelingens.*)

2. Ein Abzug "neu für alt" kommt nur in Betracht, wenn der Mangel erst sehr spät in Erscheinung tritt, der Auftraggeber das Werk bis dahin aber ohne Beeinträchtigungen nutzen konnte und durch die Nachbesserung im Wege der Neuherstellung die Lebensdauer des Werks entscheidend verlängert wird. Dagegen scheidet eine Vorteilsausgleichung in Fällen, in denen der Unternehmer die Nachbesserung unter Bestreiten der Mangelhaftigkeit lange hinauszögert und der Auftraggeber während dieses Zeitraums das mangelhafte Werk nur eingeschränkt nutzen kann, grundsätzlich aus. Der Werkunternehmer soll dadurch, dass er den werkvertraglichen Erfolg nicht sofort, sondern erst verspätet im Wege der Nachbesserung erreicht, nicht bessergestellt werden.*)

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