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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Bund, Beschluss vom 16.11.2016 - VK 1-94/16
1. Die Zuschlagskriterien ergeben sich aus der Bekanntmachung oder aus den Vergabeunterlagen. Unilaterale fernmündliche Aussagen von einzelnen Mitarbeitern des öffentlichen Auftraggebers gegenüber einem einzelnen Bieter führen daher nicht zu einer nachträglichen Änderung der Zuschlagskriterien.
2. Der öffentliche Auftraggeber bestimmt grundsätzlich nicht nur selbst, was er beschafft, sondern auch die Kriterien, anhand denen er bewertet, welches Angebot für ihn das wirtschaftlichste ist. Es steht dem Auftraggeber hierbei unter anderem frei, die Wirtschaftlichkeit eines Angebots anhand seines Preises, der Kosten oder mittels eines Kosten-Nutzen-Ansatzes wie der Lebenzykluskostenrechnung zu bewerten.
3. Fehlende Umsatzangaben können nachgefordert werden.