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IBRRS 2017, 0788; IMRRS 2017, 0316
Sachverständige
Sachverständiger entscheidet über Bauteilöffnung!
OLG Celle, Beschluss vom 01.12.2016 - 5 W 49/16
1. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestimmt in eigener Regie und Verantwortung Art und Umfang der Maßnahmen, die zur Beantwortung der Beweisfragen erforderlich sind. Diese Maßnahmen (hier: eine Bauteilöffnung) hat er selbst oder durch geeignete Hilfspersonen zu ergreifen.
2. Er darf diese Tätigkeit nicht auf eine Partei verlagern, wenn diese damit nicht einverstanden ist.
3. Der Sachverständige muss nicht den Zustand wiederherstellen, der vor der Begutachtung bestanden hat.
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