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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.02.2017 - 3 VK LSA 1/17
1. Zum Nachweis der Eignung sind die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber oder Bieter zu prüfen. Hierzu zählt der Nachweis der Eintragung in das zuständige Berufsregister.
2. Als Berufsregister kommen die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer in Betracht. Erklärt ein Industriebetrieb Mitglied der Industrie- und Handelskammer zu sein, kann diese Erklärung nicht zum Ausschluss des Angebots führen.
3. Ein Bieter darf auch eintragungspflichtige Arbeiten ausführen, wenn er für diese in der Handwerksrolle eingetragen ist. Eintragungspflichtig ist er dort jedoch nur, wenn er den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe handwerksmäßig betreibt.
4. Ein Bieter, der durch Neugründung aus einem Unternehmen hervorgegangen ist, die gleichen Personen beschäftigt, über das bisher vorhandene Know-how verfügt und mit im Wesentlichen denselben Anlagen und Werkzeugen arbeitet, kann auf Nachfrage des Auftraggebers auch auf Arbeiten als Referenz verweisen, die dieselben Mitarbeiter in der früheren Firma erbracht haben.