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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2016 - 318 S 54/16
1. Ein Eigentümer, der sich bisher immer vom Verwalter bei Versammlungen hat vertreten lassen, kann sich nur auf einen verspäteten Zugang der Einladung zur Eigentümerversammlung berufen, wenn er vorträgt, dass er wegen des verspäteten Zugang nicht persönlich erscheinen konnte.
2. Außerdem muss er vortragen, mit welchem sachlichen Argument er bei Teilnahme an der Versammlung ein anderes Beschlussergebnis hätte erreicht wollen.
3. Ein Beschluss zur Wiederwahl des Verwalters ist nicht deshalb anfechtbar, weil es keine Alternativangebote gab. Die Eigentümer haben einen Beurteilungsspielraum bei der Bestellung des Verwalters, bei der sie eine Prognose darüber anstellen müssen, ob der Verwalter das ihm anvertraute Amt ordnungsgemäß ausüben wird.