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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Urteil vom 16.01.2014 - 6 U 870/13
1. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass von Rechtsanwälten beratene Unternehmen (und Vollkaufleute nach dem HGB) bei einem Millionenprojekt eine lediglich vorläufige und rechtlich unverbindliche Regelung treffen wollten, ohne derartiges in Gestalt klarer Absprachen festzuhalten.
2. Ein werkvertragliches Dauerschuldverhältnis kann bei Vorliegen besonderer Umstände aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Schuldners entfallen ist. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die geschuldete Leistung fällig ist (hier verneint).
3. Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung vom Vertrag zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Gläubiger.
4. Eine unberechtigte Kündigung und die damit einhergehende Weigerung, das Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß fortzusetzen, stellen sich als eine Schadensersatz begründende Pflichtverletzung des Vertrags dar.
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