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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2016 - 22 U 22/16
1. Den Architekten trifft - auch im Rahmen einer negativen Feststellungsklage - grundsätzlich die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für Art und Umfang der vereinbarten Architektenleistungen. Er kann sich dabei regelmäßig - da ein individueller Willensentschluss des Bauherrn in Frage steht - nicht auf eine Anscheinsvermutung für einen bestimmten Auftragsumfang (insbesondere nicht in Bezug auf einen Auftrag zur Vollarchitektur) stützen.*)
2. Rückschlüsse sind - insbesondere bei nur mündlicher Beauftragung - aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ziehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei der Frage des Umfangs des Architektenvertrages nicht die HOAI als Preisvorschrift heranzuziehen ist, sondern die allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätze des BGB zur Feststellung bzw. Auslegung von (auch konkludenten) Willenserklärungen bzw. Verträgen gelten. Soweit sich die Parteien indes auf bestimmte zu erbringende Erfolge bzw. Ergebnisse einigen, kann es sich um Beschaffenheitsvereinbarungen handeln, die der Auslegung anhand der Leistungsbilder/-pflichten der HOAI zugänglich sind.*)
3. Wie bei einer Indizienbeweisführung, bei der Indizien als mittelbare Tatsachen geeignet sein müssen, logische Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand (sei es bestärkend oder entkräftend) zu ziehen, gelten diese Regeln auch für die Feststellung bzw. Auslegung von konkludenten Willenserklärungen bzw. (Architekten-)Verträgen. Ebenso wie bei einem solchen Indizienbeweis muss dabei indes immer der ernstlich mögliche "logische" Bezug zwischen dem Indiz (der mittelbaren Tatsache) und dem prozessual eigentlich vorzutragenden (bzw. zu beweisenden) Sachverhalt (der unmittelbaren Tatsache) als solchem schlüssig dargelegt werden, um die Annahme einer hinreichenden Schließung von Lücken im Parteivorbringen rechtfertigen zu können.*)
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