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IBRRS 2017, 1122; IMRRS 2017, 0465
Wohnungseigentum
Ist der alte oder der neue Verwalter zur Jahresabrechnung verpflichtet?
LG Dortmund, Beschluss vom 05.10.2016 - 1 S 205/16
1. Die Aufstellung der Jahresabrechnung ist erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres innerhalb einer angemessenen Frist fällig, die in der Regel drei bis sechs Monate beträgt.
2. Erfolgt ein Verwalterwechsel zu einem Zeitpunkt, an dem die Abrechnung für ein vergangenes Wirtschaftsjahr noch nicht fällig war (hier: 31.12.), und fehlt eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung dazu, ob der alte oder der neue Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung verpflichtet ist, hat der neue Verwalter die Abrechnung vorzunehmen.
3. Der neu eingetretene Verwalter ist ebenso wie der ausgeschiedene Verwalter verpflichtet, eine den allgemeinen Anforderungen entsprechende Jahresabrechnung vorzulegen.
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