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IBRRS 2017, 1135
Mit Beitrag
Bausicherheiten
Keine § 648a BGB-Sicherheit für streitige Nachträge wegen Bauablaufstörungen!
LG Berlin, Urteil vom 19.01.2017 - 86 O 142/16
1. Bei der Höhe der Sicherheit nach § 648a BGB können nur dem Grunde und der Höhe nach unstreitige Nachträge berücksichtigt werden.
2. Ein Anspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B ist trotz seiner Verankerung im Vertrag ein Schadensersatzanspruch; als solcher tritt er nicht an die Stelle der vereinbarten Vergütung und ist nicht nach § 648a BGB sicherbar.
3. Ein Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB fällt weder unter § 648a Abs. 1 Satz 1 noch unter Satz 2 BGB und ist nicht nach § 648a BGB sicherbar.
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