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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2017 - 6 Verg 5/16
1. Sollen die eingehenden Angebote der Bieter nach Preis und Leistung in einer Gewichtung von 40% zu 60% bewertet werden und wird die angebotene Leistung mit Punkten gewertet, so muss die Formel bzw. Methode, nach welcher der auf Euro lautende Angebotspreis in Wertungspunkte umgerechnet werden wird, in der Ausschreibung bekannt gemacht werden.*)
2. Ist im Rahmen des Wertungskriteriums "Leistung" eine praktische Teststellung der anzuschaffenden Geräte durch potentielle Anwender vorgesehen und die Wertung dem Schulnotensystem unterworfen, so bedarf es eines für die Notenvergabe maßgeblichen Zielerreichungsgrads dann nicht, wenn die in der Teststellung zu bewertenden Eigen- schaften der Geräte durch eine Vielzahl von Unter-Unterkriterien detailliert und für Bieter und Anwender verständlich bezeichnet sind.*)