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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Jena, Urteil vom 10.10.2016 - 1 U 509/15
1. Ein Ausnahmefall, in dem die Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI zulässig ist, liegt vor, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist (im Anschluss an BGH, IBR 1997, 287).
2. Die Verbundenheit durch eine Vielzahl von Verträgen genügt hierfür ebenso wenig wie der Umstand, dass sich im Laufe der geschäftlichen Zusammenarbeit als freundschaftlich zu bezeichnende Umgangsformen entwickelt haben.
3. Einem Architekten kann es in Ausnahmefällen nach Treu und Glauben untersagt sein, nach Mindestsätzen abzurechnen, wenn er durch sein Verhalten ein besonderes Vertrauen des Auftraggebers dahin erweckt hat, er werde sich an die unter dem Mindestsatz liegende Pauschalvereinbarung halten (im Anschluss an BGH, IBR 2012, 89).
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