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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2017 - 3 S 149/17
1. Das in § 246 Abs. 9 BauGB enthaltene Erfordernis einer Bebauung innerhalb des Siedlungsbereichs lässt eine Erweiterung des äußeren Umgriffs vorhandener Siedlungsbereiche, also eine "Entwicklung nach außen" wohl nicht zu.*)
2. Die Anschlussunterbringung von anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten ist angesichts ihres zumindest wohnähnlichen Charakters grundsätzlich mit dem Wohnen verträglich.*)
3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspricht, auch in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorrufen. Daher findet die TA Lärm mit ihren Immissionsrichtwerten, dem Spitzenpegelkriterium und der von ihr definierten Vorbelastung bei der Beurteilung von Immissionen, die durch die Nutzung zugelassener notwendiger Stellplätze eines Wohnvorhabens verursacht werden, in der Regel keine Anwendung (Bestätigung der Rspr. des Senats, vgl. VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 3 S 1964/13 und VGH Baden-Württemberg, 20.07.1995 - 3 S 3538/94, dazu IBR 1995, 538).*)
4. Umfasst die Baugenehmigung weitere, nicht notwendige Stellplätze, so ist die Frage der Zumutbarkeit insoweit unter Berücksichtigung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm und insbesondere des nächtlichen Spitzenpegels von 60 dB(A) zu beurteilen.*)
5. Die Zuordnung der einzelnen Stellplätze zur Gruppe der ohne Weiteres zumutbaren notwendigen oder zur Gruppe der individuell auf Zumutbarkeit zu prüfenden weiteren Stellplätze ist nicht in das Belieben des Bauherrn gestellt. Vielmehr ist diese anhand der Wertung des § 37 Abs. 8 Satz 2 Satz 2 LBO, wonach Stellplätze und Garagen so angeordnet und hergestellt werden müssen, dass sie u. a. das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht erheblich stören, vorzunehmen.*)
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