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IBRRS 2017, 1301; IMRRS 2017, 0515
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Immobilienmakler
Zu hohe Maklerprovision ist überraschend!
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2016 - 7 U 122/15
Eine Bestimmung in einem vorformulierten Maklervertrag, die für den Fall, dass der Hauptvertrag erst nach dem Ende der Laufzeit des Maklervertrages zustande kommt, eine Provision vorsieht, die doppelt so hoch ist wie die an anderer Stelle geregelte "mit Abschluss des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages" zu zahlende Provision, wird als überraschende Klausel gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Die Kombination beider Bestimmungen begründet überdies Zweifel bei der Auslegung i. S. v. § 305c Abs. 2 BGB und verstößt gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.*)
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