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OLG Bamberg, Urteil vom 28.09.2016 - 3 U 43/16
1. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die einer rechtswirksam vereinbarten Schiedsabrede unterliegt, darf im Rechtsstreit vor einem staatlichen Prozessgericht nicht zugelassen werden: Die Schiedsabrede beinhaltet ein vertragliches Verbot, sich in einem Prozess auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu berufen, über die nach dem Willen der Beteiligten das Schiedsgericht entscheiden soll (Anschluss an BGHZ 38, 254 Rn. 35; BGHZ 60, 85; BGH, MDR 2008, 461 Rn. 10 = IBRRS 2008, 0535 = IMRRS 2008, 0360; BGH, SchiedsVZ 2010, 275 = IBRRS 2010, 4479 = IMRRS 2010, 3278).*)
2. Da die der Schiedsabrede unterliegende Gegenforderung nicht berücksichtigt werden darf, ist über die (hier unstreitige) Hauptforderung abschließend zu entscheiden. Es kommen deshalb weder ein Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO) noch die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit entsprechend § 148 ZPO in Betracht (Anschluss an OLG Zweibrücken, MDR 2013, 1368 = IBR 2014, 54; entgegen OLG Celle, MDR 2016, 546 = IBR 2016, 320).*)
3. Die Einrede der Schiedsabrede schließt auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB aus.*)
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