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IBRRS 2017, 1323; IMRRS 2017, 0528
Mit Beitrag
Wohnraummiete
Füttern wilder Tauben und Anlocken von Katzen rund ums Haus ist verboten!
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.11.2016 - 33 C 2568/16
1. Mieter haben im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs darauf zu achten, Treppenhäuser, Zugänge und Außengelände frei von nicht in dem Haus geduldeter Tiere zu halten. Das Anfüttern und Anlocken von Tieren ist deshalb ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache.
2. Tauben verursachen eine starke Verunreinigung durch ihren Kot und sind Träger von Ungeziefer. Durch beides kann es zur Verbreitung von Infektionen kommen.
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