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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG München, Urteil vom 23.09.2015 - 485 C 5977/15 WEG
1. Haben Hauseigentümer als Teil der Hausordnung mehrheitlich beschlossen "Das Füttern von Tauben und Möwen auf dem Grundstück oder von Wohnungen aus ist nicht gestattet", ist dies für alle Wohnungseigentümer und Bewohner bindend.
2. Werden auf einem Balkon des Hauses Wassergefäße als Vogeltränken aufgestellt, an der Decke Meisenknödel sowie ein kleiner Behälter mit Käsestreifen und Sonnenblumenkernen aufgehängt und in den Blumenkästen Rosinen als Vogelfutter ausgelegt, sodass sich auf diesem Balkon täglich viele Tauben aufhalten, ist dies ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.
3. Nach allgemeiner Lebenserfahrung besteht nicht nur die konkrete Gefahr der vermehrten Beschmutzung auch des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums anderer Wohnungseigentümer, sondern auch eine konkrete Gesundheitsgefährdung etwa durch von Tauben verbreitete Parasiten wie Taubenzecken und -flöhen oder durch Taubenkot.
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