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IBRRS 2017, 1447
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bindet ein Vergleich mit dem Auftraggeber auch den Nachunternehmer?

OLG München, Beschluss vom 16.06.2016 - 28 U 882/16 Bau

1. Weist die Leistung eines Nachunternehmers Mängel auf, besteht der Schaden des Hauptunternehmers darin, dass er Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers ausgesetzt ist.

2. Vergleichen sich Auftraggeber und Hauptunternehmer über die Höhe der Mängelbeseitigungskosten und umfasst dieser Vergleich auch die Mängel der Nachunternehmerleistung, fehlt es nur dann an einem haftungsrechtlichen Zusammenhang zwischen dem Mangel und dem Schaden, wenn der Hauptunternehmer durch den Vergleichsabschluss in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingegriffen hat (hier verneint).

3. Die sog. Quasiunterbrechung in § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B benachteiligt den (Nach-)Unternehmer auch dann nicht unangemessen, wenn die Gewährleistungsfrist für Mängel auf fünf Jahre und drei Monate verlängert wird.

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