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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Jena, Urteil vom 07.05.2014 - 2 U 70/13
1. Bei einem Vertrag über die Erbringung von Ingenieurleistungen kann es sich um einen Dienst- oder um einen Werkvertrag handeln. Die Abgrenzung richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsbild.
2. Werkvertragsrecht kann auch anwendbar sein, wenn der Ingenieur ein Bündel von verschiedenen Aufgaben übernommen hat und die erfolgsorientierten Aufgaben dermaßen überwiegen, dass sie den Vertrag prägen.
3. Ein Ingenieurvertrag über die kontinuierliche Kontrolle der Bauleistungen auf Übereinstimmung mit den Plänen, der ausgeschriebenen Qualitäten und den vereinbarten Terminen sowie über die fachkundige Beratung des Bauherrn bei den verschiedenen Abnahmen des Bauwerks ist als Werkvertrag zu qualifizieren.
4. Architekten- und Ingenieurleistungen können sowohl ausdrücklich als auch durch schlüssiges Handeln (konkludent) abgenommen werden.
5. Die konkludente Abnahme einer Architekten- oder Ingenieurleistung kann darin liegen, dass der Bauherr nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertig gestellten Bauwerks keine Mängel der Architekten- bzw. Ingenieurleistung rügt.
6. Sofern keine Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit und Angemessenheit einer längeren Prüffrist vorliegen, ist ein Prüfungszeitraum von sechs Monaten als angemessen anzusehen.
7. Die Unterbrechung der Verjährung durch Streitverkündung setzt voraus, dass die Streitverkündungsschrift den Anforderungen des § 73 Satz 1 ZPO genügt. Hierzu ist der Grund der Streitverkündung anzugeben. Erforderlich ist auch die Kenntlichmachung des Vorgehens aus abgetretenem Recht.
8. Die Heilung eines Mangel der Streitverkündung durch rügelose Einlassung in einem selbstständigen Beweisverfahren setzt voraus, dass sich der Streitverkündungsempfänger im Fall des Beitritts in der die ersten auf den Beitritt folgenden mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen hat.