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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 03.03.2017 - 3 M 126/17
1. Als geeignete Festsetzungsmittel nach § 9 BauGB kommen Zeichnungen, Farbe, Schrift und Text in Betracht. Dabei ist es den Gemeinden im Grundsatz freigestellt, welches Festsetzungsmittel sie wählen.
2. Eine neben der zeichnerischen Festsetzung nach der Planzeichenverordnung zusätzliche ausdrückliche textliche Festsetzung zu einem Verbot der Zu- und Abfahrt ist nicht erforderlich, wenn die Planaussagen dennoch hinreichend bestimmt sind, aus ihnen also klar und unmissverständlich erkennbar ist, was geregelt wird, und die Festsetzungen nicht erst mündlicher Erläuterungen oder Konkretisierungen bedürfen.
3. Zu- und Abfahrtsverbote können aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, aber auch aus Gründen des Naturschutzes festgesetzt werden.
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