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IBRRS 2017, 1484; IMRRS 2017, 0589
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Wohnungseigentum
Keine Sonderumlage nach Wohnfläche!
AG Hamburg, Urteil vom 24.11.2016 - 35a C 106/16
1. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, die Kosten der Instandhaltung oder Instandsetzung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen.
2. Lässt sich aus der Teilungserklärung weder ausdrücklich noch durch Auslegung ermitteln, dass für Instandhaltung und Instandsetzung ein anderer als der gesetzliche Verteilungsschlüssel gelten soll, darf die Eigentümerversammlung nicht beschließen, dass eine Sonderumlage zur Finanzierung der beschlossenen Sanierungsarbeiten im Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche erfolgen soll.
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